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Urlaubsanspruch im ersten Jahr – Wartezeit, Probezeit & 30. Juni

Ab wann haben neue Mitarbeitende vollen Urlaubsanspruch? So funktioniert die sechsmonatige Wartezeit, warum der 30. Juni wichtig ist und wie volle Monate gezählt werden.

Aktualisiert am 26. September 2026

Neue Mitarbeitende erwerben den vollen Jahresurlaub erst nach der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Bis dahin entsteht der Urlaub mit 1/12 des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 BUrlG).

Der Stichtag 30. Juni

Weil die Wartezeit sechs Monate dauert, entscheidet das Eintrittsdatum, ob Sie im ersten Kalenderjahr den vollen Urlaub bekommen:

  • Eintritt bis einschließlich 1. Juli: Die Wartezeit endet spätestens am 31. Dezember. Sie haben Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
  • Eintritt nach dem 1. Juli: Die Wartezeit endet erst im Folgejahr. Für das erste Jahr erhalten Sie 1/12 je vollem Monat (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG).

Damit kein doppelter Anspruch entsteht, wird Urlaub angerechnet, den Ihnen ein früherer Arbeitgeber im selben Jahr bereits gewährt hat (§ 6 BUrlG). Lassen Sie sich dafür eine Urlaubsbescheinigung ausstellen.

Volle Monate zählen

Die Monate werden ab dem Eintrittsdatum gezählt, nicht nach Kalendermonaten. Bei einem Start am 14. März läuft der erste Monat vom 14. März bis zum 13. April. Nur volle Monate zählen.

Beispiel: Eintritt am 15. August, 30 Tage Jahresurlaub laut Vertrag. 15. August bis 14. Dezember = 4 volle Monate, 15. bis 31. Dezember ist kein voller Monat. 30 × 4 ÷ 12 = 10 Urlaubstage im ersten Jahr.

Urlaub in der Probezeit

Ja, das geht. Die Probezeit ist Teil der Wartezeit, und der Urlaubsanspruch entsteht vom ersten Tag an anteilig. Der Arbeitgeber muss den vollen Jahresurlaub vor Ablauf der sechs Monate nicht gewähren, viele tun es aber.

Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit

Ändert sich die Zahl Ihrer Arbeitstage im Laufe des Jahres, wird das Jahr in Abschnitte geteilt:

Jan–Sep, 5-Tage-Woche: 30 × 9/12       = 22,5 Tage
Okt–Dez, 2-Tage-Woche: 30 × 3/12 × 2/5 =    3 Tage
Gesamt: 25,5 → 26 Tage

Urlaub, den Sie vor dem Wechsel erworben haben, behält seinen Wert (EuGH C-486/08 Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-415/12 Brandes).

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