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Urlaubsanspruch in der Elternzeit – Kürzung um 1/12 pro Monat

Arbeitgeber dürfen den Urlaub für jeden vollen Monat Elternzeit um 1/12 kürzen. Wann die Kürzung gilt, wann nicht, und was mit Resturlaub passiert.

Aktualisiert am 26. September 2026

Während der Elternzeit entsteht der Urlaubsanspruch grundsätzlich weiter. Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub aber für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um 1/12 kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG).

Das Wichtigste

  • Die Kürzung ist freiwillig. Der Arbeitgeber muss sie ausdrücklich erklären, und zwar noch während das Arbeitsverhältnis besteht.
  • Es zählen nur volle Kalendermonate. Elternzeit vom 15. März bis 14. Juli umfasst April, Mai und Juni, also 3 Monate.
  • Keine Kürzung, wenn Sie während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG).

Beispiel: 30 Tage Jahresurlaub, 4 volle Kalendermonate Elternzeit: 30 − 30 × 4 ÷ 12 = 20 Urlaubstage.

Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit

Urlaub, den Sie vor der Elternzeit nicht mehr genommen haben, verfällt nicht. Er wird übertragen und kann im Jahr der Rückkehr oder im darauffolgenden Jahr genommen werden (§ 17 Abs. 2 BEEG).

Kündigung während oder nach der Elternzeit

Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder direkt im Anschluss, ist der Resturlaub auszuzahlen (§ 17 Abs. 3 BEEG). Wie Sie die Summe ermitteln, lesen Sie unter Auszahlung der Urlaubstage berechnen.

Mutterschutz ist anders

Zeiten des Mutterschutzes gelten beim Urlaub als Beschäftigungszeit und dürfen nicht zur Kürzung herangezogen werden (§ 24 MuSchG).

Im Urlaubsrechner tragen Sie die Monate unter Sonderfälle → Monate Elternzeit ein.

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