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Urlaubsanspruch im Minijob berechnen – Urlaubstage & Urlaubsentgelt

Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. So berechnen Sie den Urlaubsanspruch im Minijob bei festen und unregelmäßigen Arbeitstagen, mit Beispielen und Tabelle.

Aktualisiert am 26. September 2026

Minijobber (geringfügig Beschäftigte, früher „520-Euro-Job“, seit 2026 mit einer Verdienstgrenze von 603 € im Monat) sind Arbeitnehmer wie alle anderen. Sie haben denselben Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Wer den Urlaubsanspruch im Minijob berechnen will, geht deshalb genauso vor wie bei jeder anderen Teilzeitstelle.

Formel für den Minijob

Urlaubstage = Jahresurlaub Vollzeit ÷ 5 × Arbeitstage pro Woche

Gesetzlich stehen Ihnen mindestens 20 ÷ 5 × Ihre Arbeitstage zu. Erhalten vergleichbare Vollzeitkräfte im Betrieb mehr Urlaub, etwa 30 Tage, gilt dieser Wert auch für Sie anteilig (§ 4 TzBfG).

Tabelle: Urlaubstage im Minijob

Arbeitstage / Woche gesetzlich (20 Tage) bei 25 Tagen bei 30 Tagen
1 Tag 4 5 6
2 Tage 8 10 12
3 Tage 12 15 18

Beispiel: Sie arbeiten im Minijob jeden Dienstag und Donnerstag, Vollzeitkräfte erhalten 30 Tage. 30 ÷ 5 × 2 = 12 Urlaubstage – das sind sechs Wochen Urlaub.

Unregelmäßige Einsätze

Arbeiten Sie auf Abruf oder mit wechselnden Tagen, rechnen Sie mit den Arbeitstagen im Jahr:

Urlaubstage = 20 × Arbeitstage im Jahr ÷ 260

Beispiel: 90 Einsatztage im Jahr → 20 × 90 ÷ 260 = 6,92 → 7 Urlaubstage.

Im Urlaubsrechner können Sie auch einen Durchschnitt eintragen: 90 Tage ÷ 52 Wochen ≈ 1,7 Tage pro Woche, also gerundet 2 Tage.

Urlaubsentgelt im Minijob

Für jeden Urlaubstag erhalten Sie den Verdienst, den Sie an diesem Tag gehabt hätten. Bei festem Monatslohn:

Tagessatz = Monatsverdienst × 3 ÷ (13 × Arbeitstage pro Woche)
603 € × 3 ÷ 26 = 69,58 € pro Urlaubstag (2-Tage-Woche)

Das Urlaubsentgelt ist Teil Ihres normalen Monatsverdienstes. Bezahlter Urlaub führt also nicht dazu, dass Sie die Minijob-Grenze überschreiten.

Was Arbeitgeber nicht dürfen

  • Urlaub im Minijob ausschließen oder „mit dem Stundenlohn abgelten“ – beides ist unwirksam (§ 13 BUrlG).
  • Nicht genommenen Urlaub einfach verfallen lassen, ohne vorher darauf hinzuweisen (siehe Resturlaub übertragen).
  • Urlaub bei Ende des Minijobs nicht auszahlen: Offene Tage sind abzugelten, siehe Auszahlung der Urlaubstage.

Mit Ihren eigenen Zahlen berechnen

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