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Urlaubsanspruch berechnen bei Kündigung – so viel Urlaub steht Ihnen zu

Urlaubsanspruch bei Kündigung berechnen: die 30.-Juni-Regel, Zwölftelung, Kürzungsklauseln für Mehrurlaub, Resturlaub in der Kündigungsfrist und Auszahlung.

Aktualisiert am 26. September 2026

Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, hängt der Urlaubsanspruch davon ab, wann Sie ausscheiden und ob die sechsmonatige Wartezeit erfüllt ist. Das gilt gleichermaßen für eine Kündigung durch Sie, durch den Arbeitgeber und für einen Aufhebungsvertrag.

Die drei Fälle

Situation Urlaubsanspruch Rechtsgrundlage
Austritt vor Ablauf von 6 Monaten 1/12 je vollem Monat § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG
Austritt bis 30. Juni, nach 6 Monaten 1/12 je vollem Monat § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG
Austritt nach dem 30. Juni, nach 6 Monaten voller gesetzlicher Urlaub Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 BUrlG

Beispiel: 30 Tage Jahresurlaub, Austritt zum 30. April. 30 × 4 ÷ 12 = 10 Urlaubstage.

Beispiel: 30 Tage Jahresurlaub, Austritt zum 31. August. Sie behalten mindestens den vollen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen. Ob Ihnen alle 30 Tage zustehen, hängt von Ihrem Vertrag ab (siehe unten).

Kürzungsklauseln für Mehrurlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche) darf bei einem Austritt in der zweiten Jahreshälfte nie gekürzt werden. Tage darüber hinaus (Mehrurlaub) dürfen anteilig gekürzt werden, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag das klar regeln. Ohne eine solche Klausel folgt auch der Mehrurlaub den gesetzlichen Regeln, und Sie behalten ihn vollständig.

Beispiel mit Kürzungsklausel: 30 Tage, Austritt zum 31. August. 20 Tage gesetzlich + 10 Tage Mehrurlaub × 8 ÷ 12 = 20 + 6,67 = 26,67 → 27 Tage.

Im Urlaubsrechner aktivieren Sie dafür Mein Vertrag kürzt den Mehrurlaub anteilig.

Resturlaub in der Kündigungsfrist

Grundsätzlich sollen Sie Ihren Resturlaub noch während der Kündigungsfrist nehmen. Der Arbeitgeber darf den Urlaub nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Wird Ihnen Urlaub bereits beim alten Arbeitgeber gewährt, stellt er Ihnen eine Urlaubsbescheinigung aus (§ 6 Abs. 2 BUrlG), damit beim neuen Arbeitgeber kein doppelter Anspruch entsteht.

Freistellung

Stellt der Arbeitgeber Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist frei, wird der Urlaub nur dann angerechnet, wenn er das klar und unwiderruflich erklärt.

Auszahlung nicht genommener Urlaubstage

Kann der Urlaub bis zum letzten Arbeitstag nicht mehr genommen werden, ist er auszuzahlen (Urlaubsabgeltung, § 7 Abs. 4 BUrlG). Bei einem festen Monatsgehalt gilt:

Tagessatz = Bruttomonatsgehalt × 3 ÷ (13 × Arbeitstage pro Woche)
4.000 € × 3 ÷ 65 = 184,62 € pro Urlaubstag

Wie Sie die Auszahlung Ihrer Urlaubstage im Detail berechnen, erklärt der Ratgeber Auszahlung der Urlaubstage berechnen.

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