Auszahlung der Urlaubstage berechnen – Urlaubsabgeltung nach § 7 BUrlG
Auszahlung der Urlaubstage berechnen: wann Resturlaub ausbezahlt wird, die Formel für den Tagessatz nach § 11 BUrlG, Beispiele, Steuern und Fristen.
Aktualisiert am 26. September 2026
Urlaub dient der Erholung und muss grundsätzlich genommen werden. Eine Auszahlung der Urlaubstage (Urlaubsabgeltung) ist nur erlaubt, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Solange das Arbeitsverhältnis besteht, darf der gesetzliche Mindesturlaub nicht „verkauft“ werden.
In drei Schritten zur Urlaubsabgeltung
- Urlaubsanspruch im Austrittsjahr berechnen – voll oder anteilig, je nach Austrittsdatum (Urlaubsanspruch bei Kündigung).
- Resturlaub ermitteln – Anspruch plus Übertrag aus dem Vorjahr minus bereits genommene Tage.
- Mit dem Tagessatz multiplizieren.
Formel für den Tagessatz
Maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Austritt, ohne Überstundenvergütung (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Bei einem festen Monatsgehalt:
Tagessatz = Bruttomonatsgehalt × 3 ÷ (13 × Arbeitstage pro Woche)
Auszahlung = Tagessatz × offene Urlaubstage
Rechenbeispiele
Vollzeit, 5-Tage-Woche: 3.900 € brutto, 10 offene Urlaubstage. 3.900 × 3 ÷ 65 = 180 € pro Tag → 10 × 180 € = 1.800 € brutto.
Teilzeit, 4-Tage-Woche: 3.000 € brutto, 6 offene Urlaubstage. 3.000 × 3 ÷ 52 = 173,08 € pro Tag → 6 × 173,08 € = 1.038,48 € brutto.
Austritt nach dem 30. Juni: 30 Tage Urlaub, Austritt zum 30. September, 15 Tage genommen, 3.900 € brutto. Voller Anspruch 30 Tage − 15 genommen = 15 Tage × 180 € = 2.700 € brutto.
Den Betrag für Ihre Zahlen berechnet der Urlaubsrechner im Abschnitt Resturlaub & Auszahlung.
Steuern und Sozialabgaben
Die Urlaubsabgeltung ist Arbeitslohn. Sie wird mit der letzten Gehaltsabrechnung als sonstiger Bezug versteuert und ist sozialversicherungspflichtig. Der Rechner zeigt deshalb einen Bruttobetrag.
Arbeitslosengeld
Wer nach dem Austritt Arbeitslosengeld beantragt, sollte wissen: Für die Zeit, die durch die Urlaubsabgeltung abgedeckt ist, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 157 Abs. 2 SGB III). Er verschiebt sich dadurch nach hinten, geht aber nicht verloren.
Fristen
- Der Abgeltungsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung (§ 195 BGB).
- Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifvertrag können deutlich kürzer sein, oft drei Monate. Machen Sie den Anspruch daher zeitnah schriftlich geltend.
Auszahlung im laufenden Arbeitsverhältnis?
Nur vertraglicher Mehrurlaub oberhalb des gesetzlichen Minimums darf nach einer entsprechenden Vereinbarung auch im laufenden Arbeitsverhältnis ausbezahlt werden. Der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen (bei 5-Tage-Woche) muss als Freizeit genommen werden.
Mit Ihren eigenen Zahlen berechnen
Öffnet den Urlaubsrechner mit dem Beispiel aus diesem Ratgeber.